Nach der Planung des Gesetzgebers soll die mit dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 07.11.2022 (BGBl. I S. 1985) geregelte Energiepreispauschale für Versorgungsbeziehende als steuerpflichtige Einnahme vollständig der Lohn- und Einkommensbesteuerung unterliegen (s. BT-Drucksache 20/3938 S. 12 Pkt. II.).
Mit Urteil vom 09.06.2022 hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auch bei Nutzung eines Taxis lediglich in Höhe der Entfernungspauschale Aufwendungen als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.